Flussuferläufer  (Actitis hypoleucos (Linnaeus, 1758))

Artenschutzmaßnahmen

  1. Anlage von flachen Kleingewässern mit Schlammufer (G2.3)
  2. Anlage und naturnahe Gestaltung von Gewässern (G1.1, G3.1, G3.3, G6.2)
  3. Fazit

Maßnahmen im Einzelnen

1. Anlage von flachen Kleingewässern mit Schlammufer (G2.3)

Allgemeine Maßnahmenbeschreibung

Durch die Anlage von flachen Kleingewässern mit breiten Uferzonen entstehen attraktive Rasthabitate für diese Art. Die Gewässer können grund- oder stauwassergespeist sein.

Maßnahme betrifft Teilhabitat und ist i.d.R. nur in Kombination mit anderen Maßnahmen wirksam: Nein

Anforderungen an den Maßnahmenstandort

  • Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen (s. Einführung zum Leitfaden). Weiterhin ist auf eine ausreichende Störungsarmut bezüglich Erholungsnutzung (Sportler, Spaziergänger, frei laufende Hunde etc.) zu achten.
  • Der Standort muss von den Grund- oder Stauwasserverhältnissen zu den Rastzeiten eine Wasserführung gewährleisten. Geeignete Standorte können im Winterhalbjahr bzw. bei hohen Wasserständen oder aus Luftbildern (Bereiche mit verminderter Vegetationsdeckung o. a.) identifiziert werden.
  • Maßnahmenstandorte in mind. 200 m Entfernung zu Siedlungsrändern (Störungsvermeidung). Gehölzkulissen werden dagegen nicht gemieden und die Art tritt auch in Auwaldbereichen, gehölzbestandenen Uferbereichen und Mooren auf.
  • Einbettung in großflächig störungsberuhigte Standorte.

Anforderungen an Qualität und Menge

  • Orientierungswerte: Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung.
  • Die Flachgewässer sollen durchschnittlich ca. 50 cm tief sein und eine Maximaltiefe von 80 cm nicht überschreiten (ABU 1992:124). Sie können grundwassergespeist (Blänken) oder hoch- bzw. stauwassergespeist sein (Flutmulden, LANUV 2011: 96). Die Randbereiche sollen zur Rastzeit breite und flache Uferzonen aufweisen und einen Böschungswinkel von 1:15 bis 1:20 nicht überschreiten. Pro Flachgewässer mind. 1500 qm (aus Amphibienschutzgründen kann es erforderlich sein, die Maßnahme größer zu gestalten, um eine maximale Wassertiefe von 1 m zu erreichen).
  • Kombination von flach überstauten Bereichen und Flachgewässern.

Wiederkehrende Maßnahmen zur Funktionssicherung: Ja

  • Offenhaltung der Maßnahmenflächen durch regelmäßige Mahd oder Beweidung des Ufers Entfernen von Gehölzen je nach deren Aufkommen im mehrjährigen Abstand, um ein vollständiges Zuwachsen zu verhindern.

Weitere zu beachtende Faktoren

  • Eine Gewässerneuanlage bedarf i.d.R. einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Zeitliche Dauer bis Wirksamkeit

  • Ephemere Wasserstellen sind in der Regel kurzfristig innerhalb von 1 Jahr herstellbar und wirksam. Eine rasche Annahme von Flachwasserbereichen ist z. B. bei ABU (1992) (Kreis Soest) und bei WEGGELER & MÜLLER (1996: 158) (Schweiz) dokumentiert.

Aspekte der Prognosesicherheit

  • Die Habitatansprüche des Flussuferläufers sind gut bekannt.
  • Die benötigten Strukturen sind kurzfristig wirksam.
  • Die Maßnahme wird z. B. von LANUV (2011: 98) empfohlen, ansonsten im Rahmen der Wiedervernässung genannt.
  • Die Annahme von geschaffenen Flachwasserbereichen durch rastende Limikolen ist z. B. bei ABU (1992), KLOSE (2002), RAMM et al. (2003), SCHMIDT (2002) und WEGGELER & MÜLLER (1996) nachgewiesen.

Risikomanagement / Monitoring

  • erforderlich (maßnahmenbezogen): Ja
  • erforderlich (populationsbezogen): Nein
    • bei allen Vorkommen: Nein
    • bei landesweit bedeutsamen Vorkommen: Nein
    • bei umfangreichen Maßnahmenkonzepten: Nein

Bewertung (Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme)

  • Kenntnisstand zur Ökologie der Art: hoch
  • Entwickelbarkeit der Strukturen: kurzfristig
  • Belege / Plausibilität: hoch

Fazit

Eignung: hoch

2. Anlage und naturnahe Gestaltung von Gewässern (G1.1, G3.1, G3.3, G6.2)

Allgemeine Maßnahmenbeschreibung

Durch Neuanlage von Gewässern oder Durchführung von Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Gewässern wie Schaffung flacher Ufer, Schaffung offener Uferbereiche, Rückbau von Uferbefestigungen werden für rastende Limikolen attraktive Habitate geschaffen.

Maßnahme betrifft Teilhabitat und ist i.d.R. nur in Kombination mit anderen Maßnahmen wirksam: Nein

Anforderungen an den Maßnahmenstandort

  • Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen (s. Einführung zum Leitfaden). Weiterhin ist auf eine ausreichende Störungsarmut bezüglich Erholungsnutzung (Sportler, Spaziergänger, frei laufende Hunde etc.) zu achten.
  • Der Standort muss von den Grund- oder Stauwasserverhältnissen zu den Rastzeiten eine Wasserführung gewährleisten. Geeignete Standorte können im Winterhalbjahr bzw. bei hohen Wasserständen oder aus Luftbildern (Bereiche mit verminderter Vegetationsdeckung o. a.) identifiziert werden.
  • Optimierung vorhandener Gewässer: Gewässer mit Aufwertungspotenzial z. B. bezüglich der Ufersteilheit, der Ufervegetation oder Uferverbauungen (z. B. Rieselfelder, Klärteiche, Abbaugewässer).
  • Maßnahmenstandorte in mind. 200 m Entfernung zu Siedlungsrändern (Störungsvermeidung). Gehölzkulissen werden dagegen nicht gemieden und die Art tritt auch in Auwaldbereichen, gehölzbestandenen Uferbereichen und Mooren auf.
  • Einbettung in großflächig störungsberuhigte Standorte.

Anforderungen an Qualität und Menge

  • Orientierungswerte: Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung.
  • Neuanlage oder Optimierung von Gewässern mit ausgedehnten Flachuferzonen. Die flachen Ufer sollen einen Böschungswinkel von 1:15 bis 1:20 nicht überschreiten. Pro Gewässer mind. 1500 qm Flachwasserzone.

Wiederkehrende Maßnahmen zur Funktionssicherung: Ja

  • Offenhaltung der Maßnahmenflächen durch regelmäßige Mahd oder Beweidung des Ufers (bei Beweidung entstehen durch Trittwirkung offene Bodenstellen, WEGGLER & MÜLLER 1996:159).
  • Uferzone periodisch und abschnittweise wieder in einen vegetationsfreien bzw. -armen Pionierzustand zurückversetzen; lückigen Vegetationsbewuchs der Parzellen anstreben (SCHLEGEL & WEBER 2005: 66). Entfernen von Gehölzen je nach deren Aufkommen im mehrjährigen Abstand.
  • In den ersten Jahren kann eine regelmäßige Nachsteuerung des Wasserhaushalts notwendig sein. Wichtig ist, dass der Wasserstand während der gesamten Rastzeit günstige Bedingungen gewährleistet (dies kann auf unterschiedlichen Teilflächen erfolgen), um die Rastvögel in die Lage zu versetzen, die für den Zug erforderlichen Fettreserven aufzufrischen.

Weitere zu beachtende Faktoren

  • Eine Gewässerneuanlage bedarf i.d.R. einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Zeitliche Dauer bis Wirksamkeit

  • Gewässer mit Flachwasserzonen sind kurzfristig herstellbar und im Regelfall unmittelbar nach Anlage wirksam (z. B. WEGGLER & MÜLLER 1996). Für die Etablierung eines neuen Grundwasserstandes nach Wiedervernässung (vgl. Maßnahme: Anlage von flachen Kleingewässern mit Schlammufer) kann allerdings auch ein längerer Zeitraum erforderlich sein.

Aspekte der Prognosesicherheit

  • Die Habitatansprüche des Flussuferläufers sind gut bekannt.
  • Die benötigten Strukturen sind kurzfristig herstellbar.
  • Vergleichbare Maßnahmentypen werden in der Literatur häufig empfohlen (z.B. LANUV 2011: 101, RÜCKRIEM et al. 2009: 136, 145, 148). Die Annahme von geschaffenen Flachgewässern durch Limikolen ist z. B. bei BECKERS (2002), JOREK (1976), SCHÄFER (2010), SCHLEGEL & WEBER (2005), THIES (1992) und WEGGLER & MÜLLER (1996) nachgewiesen.
  • Gewässerneuanlagen erfordern jedoch im Regelfall eine umfangreiche Maßnahmenplanung. Daher ist bei Gewässerneuanlagen im Regelfall ein Monitoring durchzuführen.

Risikomanagement / Monitoring

  • erforderlich (maßnahmenbezogen): Ja
  • erforderlich (populationsbezogen): Nein
    • bei allen Vorkommen: Nein
    • bei landesweit bedeutsamen Vorkommen: Nein
    • bei umfangreichen Maßnahmenkonzepten: Nein

Bewertung (Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme)

  • Kenntnisstand zur Ökologie der Art: hoch
  • Entwickelbarkeit der Strukturen: kurzfristig
  • Belege / Plausibilität: hoch

Fazit

Eignung: hoch

3. Fazit

Für rastende Flussuferläufer besteht die Möglichkeit zur Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen.