Tafelente (Aythya ferina (Linnaeus, 1758))
Artenschutzmaßnahmen
- Optimierung von geeigneten Nahrungsgewässern (G1.1, G.6.2, G6.3)
- Optimierung von geeigneten Ruhegewässern (G1.1, G.6.2, G6.3)
- Fazit
Maßnahmen im Einzelnen
1. Optimierung von geeigneten Nahrungsgewässern (G1.1, G.6.2, G6.3)
Allgemeine Maßnahmenbeschreibung
Zwergsäger suchen ihre Nahrung in störungsberuhigten Gewässern. In der Maßnahme werden bestehende Nahrungsgewässer optimiert. Wenn die Funktion eines Ruheplatzes am Nahrungsgewässer nicht erfüllt wird, ist zugleich Maßnahme 2 umzusetzen.
Maßnahme betrifft Teilhabitat und ist i.d.R. nur in Kombination mit anderen Maßnahmen wirksam: Nein
Anforderungen an den Maßnahmenstandort
- Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen (s. Einführung zum Leitfaden). Weiterhin ist auf eine ausreichende Störungsarmut bezüglich Erholungsnutzung (Wassersport, Angelsport, Spaziergänger mit freilaufenden Hunden etc.) zu achten (z. B. GERKEN 1981, HÜBNER & PUTZER 1985, PUTZER 1985, 1989, REICHHOLF 1975, SÜDBECK & SPITZNAGEL 2001).
- Möglichst nahe zu den Ruhegewässern (Nahrungs- und Ruhegewässer können auch identisch sein).
- Vorhandene Gewässer mit Vorkommen von Wasserpflanzen und Tieren, die ein Aufwertungspotenzial bezüglich Ufervegetation und / oder Störungsberuhigung besitzen.
- Geeignete Bereiche mit ausreichender Wasserversorgung, an denen Stillgewässer mit einem Bestand von Nahrungstieren geschaffen werden können.
- Keine nährstoffarmen Gewässer, deren Nährstoffarmut im Rahmen eines anderen Naturschutzziels zu erhalten ist (nährstoffarme Gewässer weisen oft einen geringeren Bestand an Nahrungstieren für die Zielarten auf als nährstoffreichere Gewässer: (EINSTEIN 1983, KOOP 1996, UTSCHIK 1995).
Anforderungen an Qualität und Menge
- Orientierungswerte: Es gibt keine begründeten Mengen- bzw. Größenangaben in der Literatur. Der räumliche Umfang ist im Einzelfall festzulegen insbesondere anhand der Parameter Flächengröße, Zustand der betroffenen Gebiete und Individuenzahl. Grundsätzlich Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung. Da Zwergsäger große Fluchtdistanzen haben (250m hilfsweise in Anlehnung an Gassner et al. 2010: 193 für die Schellente) und bevorzugt an größeren Gewässern rasten (kleine Gewässer werden meist nur von einzelnen Individuen genutzt), wird bei vollständigem Funktionsverlust des Rastplatzes ein Mindestwert von 10 ha für die Gewässergröße empfohlen.
- Möglichst nahe zu den Ruhegewässern (Nahrungs- und Ruhegewässer können auch identisch sein).
- Optimierung oder Entwicklung des Gewässers entsprechend den o. g. Artansprüchen. Abflachung der Ufer, Rückbau von Uferverbauungen, Optimierung und Gestaltung einer standortsangepassten Ufervegetation. Bei dichten Gehölzriegeln am Ufer teilweises Auflichten zur Schaffung von Ruheplätzen.
- Ggf. Einschränkung der Fischerei / des Angelsports (NWLKN 2011: 12).
Wiederkehrende Maßnahmen zur Funktionssicherung: Ja
- Gewährleistung der artspezifischen Ansprüche an die Gewässer.
- Ggf. Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Verlandungen.
Weitere zu beachtende Faktoren
- Zielkonflikte bei im Ausgangszustand nährstoffarmen Gewässern mit anderen Arten / Naturschutzzielen / der Wasserrahmenrichtlinie beachten: Ein extrem hohes Nährstoffangebot bis hin zum Umkippen des Gewässers (Polytrophie mit starker Gewässertrübung und Verschwinden von Muscheln und Fischen) führt auch bei Zwergsägern zu einer Abnahme (bis hin zum Verschwinden) der Nahrungsbasis. Eine mäßige Gewässerbelastung mit Nährstoffen kann für Zwergsäger mit tierischer Ernährung positive Auswirkungen haben, wenn dadurch die Nahrungstiere gefördert werden. Umgekehrt kann eine „bessere“ (nährstoffärmere) Gewässerqualität für diese Arten negativ sein (UTSCHIK 1995).
Zeitliche Dauer bis Wirksamkeit
- Wirksamkeit je nach Ausgangsbedingungen innerhalb von 2 bis 5 Jahren (Abflachung der Ufer, Einhalten Abstandzonen für Störungen, Optimierung Ufervegetation bei vorhandenem Ausgangsbestand).
Aspekte der Prognosesicherheit
- Wesentlich für den Maßnahmenerfolg ist die fachliche Begleitung bei Planung und Durchführung durch Artexperten.
- Die Habitatansprüche der Arten sind gut bekannt. Die benötigten Strukturen sind kurzfristig herstellbar. Es besteht grundsätzlich eine Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme. Nahrungssuchende Zwergsäger reagieren schnell auf günstige Nahrungshabitate.
- KLOSE (2002) berichtet über die Wiedervernässung einer ca. 9 ha großen Grünlandniederung bei Eutin. Das entstandene eutrophe Flachgewässer wurde innerhalb von 6 Jahren u. a. von rastenden Gänsesägern (max. 198 Ex.) und Zwergsägern (max. 87 Ex.) angenommen.
- Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen erfordern im Regelfall eine umfangreiche Maßnahmenplanung und es sind große (Gewässer-) Flächen erforderlich. Daher ist im Regelfall ein Monitoring durchzuführen.
Risikomanagement / Monitoring
- erforderlich (maßnahmenbezogen): Ja
- erforderlich (populationsbezogen): Ja
- bei allen Vorkommen: Nein
- bei landesweit bedeutsamen Vorkommen: Nein
- bei umfangreichen Maßnahmenkonzepten: Ja
Bewertung (Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme)
- Kenntnisstand zur Ökologie der Art: hoch
- Entwickelbarkeit der Strukturen: kurzfristig
- Belege / Plausibilität: hoch
Fazit
Eignung: hoch
2. Optimierung von geeigneten Ruhegewässern (G1.1, G.6.2, G6.3)
Allgemeine Maßnahmenbeschreibung
Die Zwergsäger ruhen in störungsberuhigten Gewässern. In der Maßnahme werden bestehende Gewässer optimiert. Wenn die Funktion eines Nahrungsgewässers am Ruheplatz nicht erfüllt wird, ist zugleich Maßnahme 1 umzusetzen.
Maßnahme betrifft Teilhabitat und ist i.d.R. nur in Kombination mit anderen Maßnahmen wirksam: Nein
Anforderungen an den Maßnahmenstandort
- Eine ausreichende Entfernung des Maßnahmenstandorts zu potenziellen Stör- und Gefahrenquellen ist sicherzustellen (s. Einführung zum Leitfaden). Weiterhin ist auf eine ausreichende Störungsarmut bezüglich Erholungsnutzung (Wassersport, Angelsport, Spaziergänger mit freilaufenden Hunden etc.) zu achten (z. B. GERKEN 1981, HÜBNER & PUTZER 1985, PUTZER 1985, 1989, REICHHOLF 1975, SÜDBECK & SPITZNAGEL 2001).
- Möglichst nahe zu den Nahrungsgewässern (Nahrungs- und Ruhegewässer können auch identisch sein).
- Vorhandene Gewässer mit Aufwertungspotenzial bezüglich Störungsverringerung.
- Geeignete Bereiche mit ausreichender Wasserversorgung, an denen Stillgewässer mit einer Ruheplatzfunktion geschaffen werden können.
Anforderungen an Qualität und Menge
- Orientierungswerte pro Rastbestand: Es gibt keine begründeten Mengen- bzw. Größenangaben in der Literatur. Der räumliche Umfang ist im Einzelfall festzulegen insbesondere anhand der Parameter Flächengröße, Zustand der betroffenen Gebiete und Individuenzahl. Grundsätzlicher Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung. Da Zwergsäger große Fluchtdistanzen haben (250m hilfsweise in Anlehnung an GASSNER et al. 2010: 193 für die Schellente) und bevorzugt an größeren Gewässern rasten (kleine Gewässer werden meist nur von einzelnen Individuen genutzt), wird bei vollständigem Funktionsverlust des Rastplatzes ein Mindestwert von 10 ha für die Gewässergröße empfohlen.
- Optimierung oder Entwicklung des Gewässers entsprechend den o. g. Artansprüchen. Abflachung der Ufer, Rückbau von Uferverbauungen, Optimierung und Gestaltung einer standortsangepassten Ufervegetation. Bei dichten Gehölzriegeln am Ufer teilweises Auflichten zur Schaffung von Ruheplätzen.
- Ggf. können Störungen durch Anpflanzungen von Hecken bzw. Gehölzen am Ufer verhindert werden.
- Durch eine Einschränkung von Gewässernutzungen (Wassersport, Angelsport, Naherholung) im Zeitraum Oktober bis März kann eine Störungsarmut erreicht werden, die einen attraktiven Ruheplatz für Zwergsäger schafft.
Wiederkehrende Maßnahmen zur Funktionssicherung: Nein
Weitere zu beachtende Faktoren
- Zwergsäger können lokal und / oder temporär ein Gewässer sowohl zur Nahrungssuche wie zum Ruhen nutzen. Daher ist zu prüfen, inwieweit die maßnahmenbezogenen Gewässer zugleich ein Nahrungsangebot bereitstellen müssen (Maßnahme 1). Die Verbindungsräume zwischen Nahrungsflächen und Ruhegewässern sollen idealerweise frei von Bauwerken o. a. Störquellen sein (NLWKN 2011: 12).
Zeitliche Dauer bis Wirksamkeit
- Die Maßnahme wirkt zwar sofort in der auf die Umsetzung folgenden Saison, doch es ist von einer Gewöhnungsphase von 1-2 Jahren auszugehen. Eine Besiedlung durch Nahrungstiere ist nicht zwingende Voraussetzung, allerdings können Nahrungs- und Ruhegewässer auch identisch sein (s. dazu Maßnahme 1).
Aspekte der Prognosesicherheit
- Siehe Maßnahme 1.
- Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen erfordern im Regelfall eine umfangreiche Maßnahmenplanung und es sind große (Gewässer-) Flächen erforderlich. Daher ist im Regelfall ein Monitoring durchzuführen.
- Da Vergrämungen aufgrund von Störungen belegt sind, ist im Umkehrschluss eine Rastgewässernutzung nach Unterbinden von Störungen anzunehmen. Störungsfreie Rastgewässer werden i. d. R. sehr schnell angenommen.
Risikomanagement / Monitoring
- erforderlich (maßnahmenbezogen): Ja
- erforderlich (populationsbezogen): Ja
- bei allen Vorkommen: Nein
- bei landesweit bedeutsamen Vorkommen: Nein
- bei umfangreichen Maßnahmenkonzepten: Ja
Bewertung (Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme)
- Kenntnisstand zur Ökologie der Art: hoch
- Entwickelbarkeit der Strukturen: kurzfristig
- Belege / Plausibilität: hoch
Fazit
Eignung: hoch
3. Fazit
Für rastende / überwinternde Zwergsäger besteht die Möglichkeit zur Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für Ruhe- und Nahrungsgewässer. Da die Maßnahmenkonzeption in der Regel große (Gewässer-) Flächen und eine umfangreiche Planung umfasst, ist ein Monitoring durchzuführen.